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„Wohnung
zu vermieten, Küche gegen Ablöse.“
So oder anders heißt es immer wieder in Wohnungsanzeigen.
Wohnungssuchende, die keine eigenen Küchen
besitzen, nehmen die Gelegenheit gerne wahr und
gehen mit großen Erwartungen zur Wohnungsbesichtigung. |
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Vorsicht: Ausziehende Mieter versuchen leider
häufig, mit längst abgewohnten Einrichtungsgegenständen
Schnäppchen zu machen. Oft bleibt Interessenten,
die die "Traumwohnung" unbedingt haben
wollen, nichts anderes übrig, als darauf einzugehen. |
Dabei ist vom
Gesetzgeber ganz klar geregelt, dass Ablösebeträge
und gebrauchte Einrichtungsgegenstände wie
Küchen in einem angemessenen Verhältnis
stehen müssen. Der Preis für Küchen
darf demnach nicht in krassem Missverhältnis
zum aktuellen Marktwert stehen, sondern die übernommenen
Möbel müssen ihr Geld in etwa auch wert
sein.
Der Marktwert, auch Zeitwert genannt, kann
anhand von Neupreis, Alter und Zustand der Küchen
nur geschätzt werden. Im Streitfall empfiehlt
es sich, durch einen Sachverständigen den Wert
feststellen zu lassen. Verträge, die Verkäufe
von minderwertigem Mobiliar zu Spitzenpreisen vorsehen,
sind nicht zulässig. |
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So werden Sie
nicht über den Tisch gezogen:
- Bevor
Sie Ihrem Vormieter die Einbauküche abkaufen,
klären Sie mit dem Vermieter, ob der Einbau
der Küche mit seinem Einverständnis
erfolgte. Ansonsten besteht die Gefahr, dass
Sie die Küche bei Ihrem Auszug aus der
Wohnung auf eigene Kosten beseitigen müssen.
Wer also auf Nummer sicher gehen will, informiert
den Vermieter, trifft die Ablösevereinbarung
schriftlich und übergibt sie dem Vermieter
zur Kenntnis.
- Prüfen
Sie genau den Zustand der Küche. umzugsratgeber.net
zeigt Ihnen Schwachstellen einer Küche.
- Lassen
Sie sich die Originalrechnung der Küche
zeigen, denn nur so können Sie Neupreis
und Alter feststellen.
- Können Sie sich
mit dem Vormieter über den Zeitwert nicht
einigen, ziehen Sie einen Gutachter hinzu.
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Nicht
jede überzogene Preisforderung des Vormieters
macht die Ablösevereinbarung unwirksam. Ein
auffälliges Missverhältnis liegt dann
vor, wenn der Preis mehr als 50 Prozent über
dem Zeitwert der Möbelstücke liegt.
Das heißt, 50 Prozent Aufschlag sind noch
im Rahmen.
Ein Beispiel: Gezahlt wurden für Einbauküche
und Möbel 6.000 €. Der Zeitwert beträgt
jedoch nur 2.500 €. Ein 50-prozentiger Aufschlag
auf den Zeitwert - also 1.250 € - ist zulässig.
Das heißt, die Vereinbarung ist bis zu einem
Betrag von 3.750 € gültig.
Die restlichen
2.500 € können innerhalb von vier Jahren
zurückverlangt werden. |
So
rüsten Sie sich für den Streitfall:
Schließen Sie
immer einen Kaufvertrag ab, damit Sie im Falle
eines Falles nachweisen können, dass Sie
zu viel gezahlt haben. Der Vertrag sollte neben
dem Kaufdatum und dem gezahlten Betrag auch eine
Auflistung der erworbenen Einrichtungsgegenstände
mit Angabe des Neupreises und des Alters enthalten.
Idealerweise fügen Sie dem Vertrag auch Fotos
der gekauften Küche und eine Kopie der Originalrechnung
hinzu.
Lesenswert: Die
neue Mieterbund-Broschüre "Geld sparen
beim Umzug" hilft, derart teure Fehler zu
vermeiden. Die Broschüre kostet 5,00 Euro
und ist bei allen örtlichen Mietervereinen
erhältlich. Sie können sie auch direkt
im Internet bestellen. |
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