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Schweiz: Bestimmungen bezüglich Einreise und Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen

Zur Einreise benötigen EU-Staatsangehörige einen gültigen Personalausweis oder Reisepass, ein Visa ist nicht erforderlich.

Am 1. Juni 2002 ist das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union in Kraft getreten. Daraus haben sich einige Änderungen in Hinblick auf Aufenthaltsbewilligungen ergeben. Um in der Schweiz arbeiten zu können muss der Arbeitgeber ein Gesuch bei der zuständigen kantonalen Behörde einreichen.

Voraussetzungen, die für die Erteilung einer Bewilligung erfüllt sein müssen:

  • Inländervorrang: Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass er keinen anderen   Arbeitnehmer, das heißt Schweizer oder bereits im schweizerischen Arbeitsmarkt integrierten Ausländer, zur Besetzung dieser Stelle gefunden hat.
  • Kontingent: Gemäß dem Freizügigkeitsabkommen sind die Bewilligungen an ausländische Arbeitskräfte beschränkt. Es muss ein freies Kontingent vorhanden sein.
  • Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen: Diese müssen orts- und branchenüblich sein und werden zum Schutz des Arbeitnehmers kontrolliert.

Die Gültigkeit der Bewilligung ist von der Dauer des Arbeitsvertrages abhängig. Unterschieden wird zwischen

  • L-Bewilligungen (Kurzaufenthaltsbewilligungen EG/EFTA) bei Arbeitsverträgen mit Dauer von weniger als einem Jahr
  • B-Bewilligungen (Aufenthaltsbewilligungen EG/EFTA) mit fünf Jahren Gültigkeit bei Arbeitsverträgen von einem Jahr Dauer oder länger bzw. unbefristeten Arbeitsverträgen
  • C-Bewilligungen (Niederlassungsbewilligungen EG/EFTA), die EU Staatsangehörigen nach fünf Jahren erteilt werden können und unbeschränkte Gültigkeit haben.
  • G-Bewilligungen (Grenzgängerbewilligungen EG/EFTA) sind bei Arbeitsverträgen mit einer Dauer von weniger als einem Jahr genauso lang gültig wie die Dauer des Arbeitsvertrages, bei Arbeitsverträgen von einem Jahr oder länger bzw. unbefristet ist die Gültigkeit auf fünf Jahre festgelegt.
Tipp: Weitere Detailinformationen gibt das schweizerische Bundesamt für Ausländerfragen.