Schweiz:
Bestimmungen bezüglich Einreise und Erteilung
von Aufenthaltsbewilligungen
Zur Einreise
benötigen EU-Staatsangehörige einen gültigen
Personalausweis oder Reisepass, ein Visa ist nicht
erforderlich.
Am 1. Juni 2002 ist das Freizügigkeitsabkommen
zwischen der Schweiz und der Europäischen Union
in Kraft getreten. Daraus haben sich einige Änderungen
in Hinblick auf Aufenthaltsbewilligungen ergeben.
Um in der Schweiz arbeiten zu können muss der
Arbeitgeber ein Gesuch bei der zuständigen
kantonalen Behörde einreichen.
Voraussetzungen,
die für die Erteilung einer Bewilligung erfüllt
sein müssen:
Inländervorrang: Der Arbeitgeber muss
nachweisen, dass er keinen anderen Arbeitnehmer,
das heißt Schweizer oder bereits im schweizerischen
Arbeitsmarkt integrierten Ausländer, zur
Besetzung dieser Stelle gefunden hat.
Kontingent: Gemäß dem Freizügigkeitsabkommen
sind die Bewilligungen an ausländische
Arbeitskräfte beschränkt. Es muss
ein freies Kontingent vorhanden sein.
Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen:
Diese müssen orts- und branchenüblich
sein und werden zum Schutz des Arbeitnehmers
kontrolliert.
Die Gültigkeit der Bewilligung ist
von der Dauer des Arbeitsvertrages abhängig.
Unterschieden wird zwischen
L-Bewilligungen
(Kurzaufenthaltsbewilligungen EG/EFTA) bei Arbeitsverträgen
mit Dauer von weniger als einem Jahr
B-Bewilligungen
(Aufenthaltsbewilligungen EG/EFTA) mit fünf
Jahren Gültigkeit bei Arbeitsverträgen
von einem Jahr Dauer oder länger bzw. unbefristeten
Arbeitsverträgen
C-Bewilligungen
(Niederlassungsbewilligungen EG/EFTA), die EU
Staatsangehörigen nach fünf Jahren
erteilt werden können und unbeschränkte
Gültigkeit haben.
G-Bewilligungen
(Grenzgängerbewilligungen EG/EFTA) sind
bei Arbeitsverträgen mit einer Dauer von
weniger als einem Jahr genauso lang gültig
wie die Dauer des Arbeitsvertrages, bei Arbeitsverträgen
von einem Jahr oder länger bzw. unbefristet
ist die Gültigkeit auf fünf Jahre
festgelegt.