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Umzugskosten


umzugskosten Neben Arbeit und Zeitaufwand schreckt die meisten Menschen der finanzielle Aspekt eines Umzuges. Ob in Eigenregie oder von einer Spedition als Full-Service-Job erledigt: Umziehen kostet Geld. Und das nicht zu knapp. Einen Teil Ihrer Umzugskosten können Sie sich vom Finanzamt zurück holen. Es ist möglich Rechnungen in Höhe von bis zu 3000 Euro beim Finanzamt einzureichen. Davon sind 20 %, also maximal 600 Euro pro Jahr als "haushaltsnahe Dienstleistung" abzugsfähig.

Was sind "haushaltsnahe Dienstleistungen" und wie sparen sie Umzugskosten?
Dies umfasst alle Tätigkeiten, die üblicherweise auch von Laien im eigenen Haushalt durchgeführt werden können. Arbeiten, die das Know-How einer Fachkraft erfordern, bzw nur von diesen vorgenommen werden dürfen, fallen nicht darunter. Dabei ist es unerheblich, ob ein Laie diese zufriedenstellend erledigt hat, es geht dabei um die verkehrsübliche Ansicht darüber, ob dies eine von Nicht-Fachleuten zu leistende Aufgabe ist.

Des Weiteren darf es sich nicht um Leistungen handeln, die zum größten Teil die Lieferung oder Erstellung von Waren beinhalten, also eine Erschaffung von Neuem bedeuten. Erbracht werden müssen diese im Haushalt (wobei hier auch ein Umzug dazu zählt) und innerhalb Deutschlands.

Die Bezahlung darf nur gegen Beleg per Überweisung erfolgen, Rechnungen müssen aufgeschlüsselt werden. Es besteht die Möglichkeit, eine höhere Summe aufzuteilen.
Dazu müssen Sie eine Anzahlung im ersten Jahr leisten und eine Restzahlung im Folgejahr. Beachten Sie bitte, dass es Leistungen gibt, die Sie steuerlich auch in anderen Bereichen als beruflich bedingte Umzugskosten veranlagen können.

Umzugskosten sparen mit haushaltsnahen Dienstleistungen
Natürlich ist es nicht ganz einfach, zu erkennnen, was haushaltsnahe Dienstleistungen sind und was nicht. Wir möchten Ihnen anhand eines Beispiels erläutern, was zu beachten ist:

Herr Müller zieht aus seinem bisherigen Wohnsitz in eine neue Wohnung. In der alten Wohnung müssen Wände und Leisten gestrichen werden, hierfür beauftragt er eine Malerfirma. Die Endreinigung lässt er von einer Putzfrau vornehmen.

Den Umzug erledigt eine Spedition, der er 1000 Euro anzahlt. Als er am 1.1.2006 in der neuen Wohnung einzieht lässt er sich eine neue Treppe von einem Zimmermann bauen und in den Garten einen Sandkasten für die Kinder setzen. Die Malerfirma berechnet ihm 1700 Euro, davon 400 für Farbe, die er am 2.1.2006 überweist.

Die Putzfrau erhält am 31.12.2005 genau 100 Euro bar auf die Hand. Die Umzugsfirma stellt ihm eine detaillierte Gesamtrechnung in Höhe von 2700 Euro. Der Zimmermann will 2000 für Treppe und Sandkasten. Herr Müller überweist alle offenen Rechnungen am Tag des Umzuges.

Herr Müller kann wie folgt veranlagen: Die Malerfirma hat ordnungsgemäß aufgeschlüsselt, für die Dienstleistung ohne Materialien kann Herr Müller 1300 Euro aufführen, denn diese Malerarbeiten sind Schönheitsreparaturen, die üblicherweise auch die Mieter selber durchführen. Die Putzfrau ist bar entlohnt worden. Ohne eine Rechnung und den Nachweis der Überweisung kann der Betrag nicht geltend gemacht werden.

Die Umzugfirma wurde noch im Jahr 2005 mit 1000 angezahlt. Diese 1000 Euro können für das Jahr 2005 mit Rechnung und Nachweis der Zahlung aufgeführt werden. Die restlichen 1700 Euro ergeben praktischerweise mit der Malerrechnung zusammen 3000 Euro, die Maximalgrenze, die er für das Jahr 2006 noch angeben kann.

Dass er mit der Zimmermannsrechnung über 3000 Euro kommen würde, macht nichts. Denn die Leistung des Zimmermanns ist die Arbeit eines Fachmanns, die üblicherweise nicht von Mietern ausgeführt wird. Des Weiteren ist hier etwas Neues geschaffen worden. Hier liegt keine haushaltsnahe Dienstleistung vor.

Der Artikel ist und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung - keine Gewähr auf Vollständigkeit und Richtigkeit.




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